AGB der Firma a-rösch Hofbeläge und Fuhrbetrieb e.K.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an
Auftraggeber vorbehaltlos durchführen.
Vertragsschluss:
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt. Die vom Vertragspartner unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes
Angebot im Sinne des § 145BGBWir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von
zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsdurchführung erfolgen.
Rechnungsbestimmungen:
Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu begleichen. Skonto darf nur mit
gesonderter Vereinbarung verrechnet werden. Zu Unrecht abgezogener Skonto wird
eingefordert. 30 Tage nach dem Rechnungseingang tritt, ohne dass es einer
Mahnung benötigt, Verzug ein.
Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des
Auftrages Abschlagszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen
bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder
Sicherheitsleistung vom Vertrag zurück zu treten. Bei einem Rechnungsbetrag von
über 1.500 € (netto) sind wir insbesondere bei dauernden Beauftragungen oder
Projektgeschäften jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Hierfür
gelten die Anfangs genannten Zahlungsbedingungen.
Abfallbestimmungen:
Der Auftraggeber im Abfallbereich ist für die zutreffende und den gesetzlichen
Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich. Er haftet für
deren Richtigkeit; dies gilt insbesondere bei gefährlichen Abfällen. Der Auftraggeber
ist weiter allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung
abzuholender Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen
eingehalten werden. Wir sind nur dann verpflichtet, dem Auftraggeber Abfall in der
Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten
Spezifikation nicht angenommen werden können: radioaktive Stoffe, Gase, Batterien
aller Art, Öle und andere Flüssigkeiten, Zytostatika, Elektrogeräte, selbstentzündliche
Stoffe, explosive Stoffe, Feuerwerkskörper, scharfe oder gebrauchte Munition,
glimmende oder brennende Stoffe lose oder Verpackt. Für Schäden, die durch die
Anlieferung solcher Stoffe entstehen, ist der Besteller verantwortlich. Sind beim
Transport oder der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns
der Besteller bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für
behördliche Auflagen oder bei gefährlichen Abfällen. Die Abfallrechtliche
Verantwortung des Bestellers und die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gem. §16
Abs.1 KrW-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt und der Deklaration
entspricht. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Spezifikation
oder die Deklaration des Abfalls dem vereinbarten entspricht. Unsere
Entsorgungsverantwortung bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten
Spezifikation und der entsprechenden ordnungsgemäßen Deklaration. Entspricht der
Abfall nicht der vereinbarten Spezifikation oder ist er falsch deklariert, sind wir
gegenüber dem Auftraggeber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft uns bei
Spezifikations- bzw. Deklarationswidrigem Abfall bereits eine eigene
abfallrechtliche Entsorgungspflicht, können wir nach unserer Wahl vom Besteller eine
gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und unseren entgangenen Gewinn
geltend machen, oder die ordnungsgemäße Entsorgung selbst durchführen. Im
zuletzt genannten Fall haben wir neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten
Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich
bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der
tatsächlichen Spezifikation bzw. Deklaration ergeben. Weitergehende Rechte,
insbesondere auf die Geltendmachung von Schadensersatz und Vertragsstrafe,
bleiben unberührt.
Nicht angenommen werden können: radioaktive Stoffe, Gase, Batterien aller Art, Öle
und andere Flüssigkeiten, Zytostatika, Elektrogeräte, selbstentzündliche Stoffe,
explosive Stoffe, Feuerwerkskörper, scharfe oder gebrauchte Munition, glimmende
oder brennende Stoffe lose oder Verpackt. Für Schäden, die durch die Anlieferung
solcher Stoffe entstehen, ist der Besteller verantwortlich. Sind beim Transport oder
der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns der Besteller
bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für Behördliche
Auflagen oder bei gefährlichen Abfällen. Die Abfallrechtliche Verantwortung des
Bestellers und die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gem. §16 Abs.1 KrW-/AbfG
durch unsere Beauftragung unberührt.
Auftrag:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin die vereinbarte Menge
spezifikationsgerechten Abfalls am vereinbarten Ort so bereit zu stellen, dass die
Verladung des Abfalls ohne Verzögerung erfolgen kann. Er verpflichtet sich weiter,
unaufgefordert alle für den ordnungsgemäßen Transport erforderlichen Dokumente
(Beförderungspapiere), Sicherheitsdatenblätter usw.) zu übergeben, die
der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des
Gefahrgutrechts sowie des Abfallrechts, bei sich zu führen hat.
Zur Auftragsdurchführung insbesondere zum Transport oder zur Entsorgung sind wir
berechtigt, uns zuverlässiger Dritter zu bedienen. Anspruch auf eine bestimmte, über
die gesetzlichen Anforderungen
hinausgehende Art und Weise der Entsorgung oder Leistungsdurchführung hat der
Auftraggeber nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wir sind jederzeit berechtigt,
die übernommenen Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen zulagern. Es
bedarf dafür keiner gesonderten Vereinbarung sofern diese Vorgehensweise
gesetzlich zulässig ist. Das vorstehend Genannte gilt entsprechend, wenn wir als
Spediteur oder
Frachtführer beauftragt wurden. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen
förmlichen Nachweis über die Entsorgung zu führen, gilt die von uns gestellte
Rechnung als Nachweis über die Entsorgung. Hat der Auftraggeber ein berechtigtes
Interesse an einer gesonderten Bestätigung, erteilen wir diese Bestätigung gegen
angemessene Erstattung unseres Mehraufwandes.
Container und Verkehr:
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, stellen wir dem Auftraggeber
geeignete Behälter wie Container oder ähnlich zur Sammlung der Abfälle mietweise
zur Verfügung. Ist ein Behälter nach Ablauf der
vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so sind wir berechtigt, für die
darüberhinausgehende Zeit bis zur Rückgabe
des Containers eine angemessene Vergütung zu berechnen. Für die Aufstellung der
Behälter hat der Auftraggeber einen geeigneten Platz mit genügend befestigter
Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Für Schäden am Fahrzeug, am Container oder am
Grundstück bzw. der Bebauung infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze
haftet der Auftraggeber soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner
Pflichten beruhen. Hierbei hat der Auftraggeber die Eigengewichte (über 20 Tonnen),
die Achslasten (jeweils 12 Tonnen) und die Abmessungen des Transportfahrzeuges
(ca. Breite 2,50m), ca. Höhe 4,0 m, ca. Länge bis zu max. 20 m) zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Behälter an dem Aufstellungsort
gefüllt, ordnungsgemäß behandelt und ausreichend gesichert werden. Sofern für die
Aufstellung der Behälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist,
insbesondere weil er im öffentlichen Verkehrsraum – wozu insbesondere auch der
Bürgersteig oder Parkplätze zählen – hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten
einzuholen. Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den
UVV und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers
(z.B. Absperrung, der Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung nachts usw.) soweit
nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kontrolliert regelmäßig während der
Stelldauer den verkehrssicheren Zustand des Containers und seines Standortes. Er
trägt allein die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter. Container oder
Fahrzeuge dürfen nur max. bis zur Höhe des Randes (der Ladefläche) beladen
werden. Fahrzeuge dürfen nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beladen
werden. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während des Transportes die
Ladung nicht herunter fallen kann. Wir sind verpflichtet falsch beladene Container
oder Fahrzeuge ordnungsgemäß zu beladen, oder die Durchführung des
Transportes zu verweigern. Der hierdurch entstehende Mehraufwand kann dem
Vertragspartner
gesondert in Rechnung gestellt werden. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung
der vorstehenden Beladevorschriften entstehen,
haftet der Auftraggeber nach §414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat
er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Auftraggeber hat
die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und uns zu
melden. Unterlässt der Auftraggeber dies, und sind wir im guten Glauben an die
erfolgten Zustimmungen, so hat uns der Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die
sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben
können, freizustellen. Wir sind jederzeit berechtigt, die von uns gestellten Behälter
gegen in andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung sind
wir berechtigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung
oder
Reparatur von verunreinigten, verschmutzten, oder beschädigten Behältern werden,
wenn Sie über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, dem Auftraggeber nach
Aufwand in Rechnung gestellt.
Liefer- und Abnahmebestimmungen:
Im Falle von Lieferungen von Abfällen, auch aufbereiteten oder sortierten Abfällen,
Wertstoffen oder sonstigen Materialien durch uns gilt, dass mit dem Entladen des
jeweiligen Fahrzeuges die Gefahr, die Verantwortung, insbesondere die
abfallrechtliche Verantwortung auf den Auftraggeber übergeht. Für den Fall, dass der
Auftraggeber Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB ist setzen Mängelansprüche des Auftraggebers gegen uns voraus,
dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die
Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt
unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Behinderungen:
Entfällt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die
Möglichkeit, den Abfall des Auftraggebers in einer bestimmten, von uns nachweislich
für die Entsorgung der Abfälle des Auftraggebers vorgesehene
Entsorgungsanlage zuzuführen, so sind wir nur im Rahmen des wirtschaftlichen
Zumutbaren verpflichtet, anderweitige Kapazitäten für die
Entsorgung zur Verfügung zu stellen. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere
Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Transportstörungen z.B. durch
Straßenblockaden, Unpassierbarkeit, Betriebsstörungen z.B. Brände oder ähnlich,
bei oder der jeweiligen Vertragspartei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.
Haftung:
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach
den gesetzlichen Bestimmungen sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorher sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche
Vertragspflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch
vertrauen durfte. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas
Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
Speditionsgeschäfte und Frachtführergeschäfte:
Unsere Haftung aus den Transport fremder Güter bei Beschädigung oder verlust ist
begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht. Sind wir
als Spediteur oder Frachtführer beauftragt, gelten zusätzlich die jeweils aktuellen
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehr-, Speditions- und
Logistikunternehmer- (VBGL)- soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nichts Abweichendes
geregelt ist.
Übrige Klauseln:
Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Es wird darauf hingewiesen, dass hier das deutsche
Recht Anwendung findet das gilt auch
bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Gerichtsstand:
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages unter Einschluss von
Klagen aus Schecks jedoch mit Ausnahmen des Mahnverfahrens unser
Geschäftssitz vereinbart. Wir sind berechtigt, stattdessen auch am Sitz des
Auftraggebers zu klagen.
Allgemeines:
Es gelten ausschließlich unsere anliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.